Schriftgröße:
Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregeln
Die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick
Prozentuale Zuzahlung
Grundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von 10% der Kosten erhoben. Höchstens allerdings 10 Euro, mindestens 5 Euro. Wenn die Kosten unter 5 Euro liegen, wird der tatsächliche Preis gezahlt.
Belastungsgrenzen
Alle Zuzahlungen werden künftig für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2 % der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten.
Für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von 1 % der Bruttoeinnahmen.
Auf Familien wird durch Kinderfreibeträge zusätzlich Rücksicht genommen.
Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze.
Befreiung für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit.
Bonusregelung
Wer aktiv Vorsorge betreibt und an qualitätsgesicherten Präventionsmaßnahmen teilnimmt, kann von seiner Krankenkasse einen finanziellen Bonus bekommen. Das kann eine teilweise Befreiung von den Zuzahlungen oder auch eine Ermäßigung des Beitrags sein. Das gilt auch für Versicherte, die an einem Hausarztsystem, an einem Chronikerprogramm oder an einer integrierten Versorgung teilnehmen.
Zuzahlungen
Was sich ändert Wie es sich ändert Ausnahmen Anmerkungen
Arztbesuch Praxisgebühr von 10 € pro Quartal beim Arzt oder Zahnarzt Überweisung:
Wer von einem Arzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird, zahlt dort keine Praxisgebühr mehr, wenn der zweite Arztbesuch in dasselbe Quartal fällt.

Vorsorge:
Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine und Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen.
10 Euro pro Quartal bedeutet:
egal, wie oft man zu einem Arzt geht, und egal, zu wie vielen Ärzten man (mit Überweisung) geht: man zahlt insgesamt nicht mehr als 10 Euro Praxisgebühr innerhalb eines Quartals
Arzneimittel und Verbandsmittel Zuzahlung von 10 % des Preises, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 € pro Arzneimittel. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels. Beispiele:
  • Ein Medikament kostet 10 €. Die Zuzahlung beträgt den Mindestanteil von 5 €.
  • Ein Medikament kostet 75 €. Die Zuzahlung beträgt 10 % vom Preis, also 7,50 €.
  • Ein Medikament kostet 120 €. Die Zuzahlung ist auf den Maximalanteil von 10 € begrenzt.
Heilmittel und häusliche Krankenpflege Zuzahlung von 10 % der Kosten des Mittels zuzüglich 10 € je Verordnung (bei häuslicher Krankenpflege auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt). Beispiel: Wenn auf einem Rezept sechs Massagen verordnet werden, beträgt die Zuzahlung 10 Euro für diese Verordnung und zusätzlich 10 Prozent der Kosten pro Massage.
Hilfsmittel Zuzahlung von 10 % für jedes Hilfsmittel (z.B. Horgerät, Rollstuhl), jedoch mindestens 5 € und maximal 10 € . In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels. Ausnahme: Hilfsmittel, die zum Ver-brauch bestimmt sind (z.B. Windeln bei Inkontinenz): Zuzahlung von 10 % je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 € pro Monat.
Soziotherapie, bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe Zuzahlung von 10% der kalendertäglichen Kosten, jedoch höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro
Stationäre Vorsorge und Rehabilitation Zuzahlung von 10 € pro Tag, bei Anschlussheilbehandlungen begrenzt auf 28 Tage.
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter Zuzahlung von 10 € pro Tag
Krankenhaus Zuzahlung von 10 € pro Tag, aber begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr Ein durchschnittlicher Krankenhausaufenthalt dauert 9 Tage.
Leistungen der Krankenkasse
Was sich ändert Wie es sich ändert Ausnahmen Anmerkungen
Sterbegeld,
Entbindungsgeld
Werden aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen.
Sterilisation Sofern eine Sterilisation der persönlichen Lebensplanung dient, muss diese Leistung künftig vom Versicherten selbst finanziert werden. Wenn eine Sterilisation medizinisch notwendig ist, werden diese Kosten auch weiterhin von der Krankenkasse übernommen.
Künstliche Befruchtung Reduzierung von vier auf drei Versuche, die von der Krankenkasse zu jeweils 50 % bezahlt werden. Altersbegrenzung für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren, für Männer bis 50 Jahre.
Sehhilfen / Brillen Grundsätzlich werden sich die Krankenkassen daran nicht mehr beteiligen. Ein Leistungsanspruch besteht auch weiterhin für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbeeinträchtigte Menschen.
Fahrkosten Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse übernommen. Fahrten zur ambulanten Behandlung können für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder H (hilflos) haben, oder die die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können.
Weitere Voraussetzungen:
Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung beeinträchtigt den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie können als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden. Diese Liste ist nicht abschließend.
Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten in vergleichbaren Fällen auch ohne amtlichen Nachweis.
Arzneimittel Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den Gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht mehr erstattet.
Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen (z.B. Viagra) werden nicht mehr erstattet.
Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen und bei der Behandlung schwerwiegender Erkran-kungen, wenn solche Arzneimittel zum Therapiestandard gehören
Mutterschaftsgeld,
Empfängnisverhütung,
Schwangerschaftsabbruch,
Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
Werden zukünftig über Steuern finanziert. Für den Versicherten ändert sich nichts, da diese Leistungen auch weiterhin über die Krankenkasse abgerechnet werden. Da es sich um Leistungen handelt, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse sind, werden diese ünftig aus Steuermitteln finanziert. Zu diesem Zweck wird die Tabaksteuer in drei Stufen bis 2005 um insgesamt 1 € pro Packung erhöht.
Zahnersatz Ausgliederung aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen ab 2005, aber: bleibt eine Pflichtversicherung, die man sowohl bei einer der Ge-setzlichen Krankenkasse als auch bei einer privaten Krankenversicherung abschließen kann. In der Gesetzlichen Krankenversicherung wird der monatliche Beitrag pro Versichertem voraussichtlich 6 Euro betragen. Mitversicherte Familien-angehörige zahlen keinen Beitrag. Es werden „befundbezogene Festzuschüsse“ eingeführt. Kosten oberhalb dieser Festzuschüsse tragen die Versicherten selbst.

Am Umfang und an der Qualität der Versorgung wird sich gegenüber heute nichts ändern.
Krankengeld Ab 2006 wird von den Versicherten ein Sonderbeitrag in Höhe von 0,5 % erhoben.